Sonntag, 22.3.2020 10:18 Uhr

Der Winter kommt (?)

Draussen herrscht kräftiges Schneetreiben, während der spärliche Verkehr weiterrollt.


Ab heute Abend, 22:00 Uhr herrscht hier Ausgangssperre!
Die Regeln (Google übersetzt) lauten wie folgt:

Art. 1 – Die Tätigkeit von Zahnarztpraxen wird vorübergehend eingestellt, mit Ausnahme von Notfallmaßnahmen.

Art. 2 – In den Handelszentren, in denen mehrere Wirtschaftsbeteiligte tätig sind (Einkaufszentren), werden die Einzelhandelsaktivitäten vorübergehend eingestellt, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln, veterinärmedizinischen oder pharmazeutischen Produkten und Reinigungsdiensten.

Art. 3 – Die Bewegung von Personen außerhalb des Hauses / Haushalts erfolgt nur in Übereinstimmung mit den allgemeinen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 und zur Vermeidung der Bildung einer Gruppe von Personen, die größer als drei Personen sind und nicht zusammenleben.

Art. 4 – Zwischen 06.00 und 22.00 Uhr wird empfohlen, die Bewegung von Personen außerhalb des Hauses / Haushalts nur aus folgenden Gründen durchzuführen:
a) Reisen im beruflichen Interesse, einschließlich des Wechsels zwischen Haus / Haushalt und Arbeitsplatz, wenn die berufliche Tätigkeit wesentlich ist und nicht verschoben oder aus der Ferne ausgeführt werden kann;
b) Reisen zur Bereitstellung von Waren, die die Grundbedürfnisse der Personen und ihrer Haustiere decken, sowie von Waren, die für die berufliche Tätigkeit erforderlich sind;
c) Reisen für die Gesundheitsversorgung, die nicht verschoben oder aus der Ferne durchgeführt werden können;
d) Vertreibung aus berechtigten Gründen, z. B. Betreuung / Begleitung des Kindes, Unterstützung älterer, kranker oder behinderter Personen oder Tod eines Familienmitglieds;
e) Kurztrips in der Nähe des Hauses / Haushalts, die sich auf die individuelle körperliche Aktivität der Menschen und die Bedürfnisse ihrer Haustiere beziehen.

Art. 5 – Während der Stunden von 22.00 bis 06.00 Uhr ist die Bewegung von Personen außerhalb des Hauses / Haushalts nur aus den in Art. 1 genannten Gründen gestattet. 4.

Art. 6 – Ausländische Staatsbürger dürfen das rumänische Hoheitsgebiet nur betreten, wenn sie Rumänien durch Transitkorridore durchqueren, die durch Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten organisiert wurden. (Genau wie rumänische Bürger jetzt durch Ungarn reisen). Ausnahmsweise ist die Einreise ausländischer Staatsbürger der folgenden Kategorien in das Gebiet Rumäniens gestattet:
a) Familienmitglieder rumänischer Staatsbürger sind;
b) Familienangehörige von Staatsbürgern anderer EU-Mitgliedstaaten, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Wohnsitz in Rumänien sind;
c) Personen sind, die ein Visum für einen längeren Aufenthalt, eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Dokument besitzen, das der von den rumänischen Behörden ausgestellten Aufenthaltserlaubnis entspricht, oder ein gleichwertiges Dokument, das von den Behörden anderer Staaten nach dem Recht der Europäischen Union ausgestellt wurde;
d) Personen sind, die im beruflichen Interesse reisen und durch ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder andere gleichwertige Dokumente nachgewiesen sind;
e) diplomatisches oder konsularisches Personal, Personal internationaler Organisationen, Militärpersonal oder Personal, das humanitäre Hilfe leisten kann;
f) sich auf der Durchreise befinden, einschließlich derjenigen, die aufgrund der Gewährung eines konsularischen Schutzes zurückgeführt wurden;
g) Passagiere sind, die aus zwingenden Gründen reisen (medizinisch oder familiär);
h) Personen sind, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen haben die rumänischen Behörden entschieden, dass die Personen, die zu Hause unter Selbstisolierung stehen und ihre Häuser ohne Zustimmung der Behörden verlassen, unter Quarantäne gestellt werden. Darüber hinaus wird die Quarantäne derjenigen, die die Quarantäneeinrichtungen ohne Genehmigung verlassen, um weitere 14 Tage verlängert. Zusätzlich zu diesen Maßnahmen werden Personen, die sich selbst isolieren oder unter Quarantäne stellen, mit einer Geldstrafe belegt und strafrechtlich verfolgt.

Somit ist heute nochmals Einkaufen angesagt, ab morgen wird´ s je nach dem kompliziert…
Die Strafen für das Missachten der Quarantänevorschriften wurden vor kurzer Zeit auch verschärft und sehen nun so aus:

Personen, die die von den Behörden verhängten Maßnahmen missachten und ansteckende Krankheiten verbreiten, werden zu Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren und Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren verurteilt, wenn sie zwei oder mehr Personen infizieren. Wenn jemand an den Folgen der Infektion stirbt, kann die Strafe laut Gesetzesentwurf bis zu 15 Jahre betragen. Laut der PNL-Senatorin Iuliana Scantei, einer der Initiatoren des Gesetzes, enthält die Notstandsverordnung der Regierung auch diese Bestimmungen.

Ich frage mich gerade, wie das weitergehen wird…
Ich werde auf jeden Fall Berichten!

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